Haftung

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Kurth-Umzüge und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Haftungsvereinbarungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die FA. Kurth-Umzüge nicht an, es sei denn, Kurth-Umzüge haben ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt.

Haftungsvereinbarungen

Anwendungsbereich

Der Möbelspediteur haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhut-Haftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00€ je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrag es benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Ausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1 - 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen eine der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen.

Haftungsvereinbahrung

Der Möbelspediteur weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitere als die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

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