Für die Geschäftsbeziehung zwischen Kurth-Umzüge und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die FA. Kurth-Umzüge nicht an, es sei denn, Kurth-Umzüge haben ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

§ 2 Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind insbesondere, bei Vetragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

§ 3 Kündigung des Vertrages

Die Vertragslündigung bedarf der Schriftform und kann nur bis 14 Tage vor dem vereinbarten Umzugstag erfolgen. Bei einer Kündigung innerhalb der 14 Werktage vor dem Umzugstermin wird ein Betrag in Höhe von 30% des vereinbarten Preises fällig. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet. Ab 3 Werktage vor dem Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Somit wird der vereinbarte Gesamtpreis fällig und wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.

§ 4 Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§ 5 Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen, auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

§ 6 Transportsicherungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Sicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§ 7 Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, soweit nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§ 8 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 9 Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen der Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte, an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§ 10 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses bei anderem als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere, zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der Möbelspediteur nicht zu verantworten.

§ 12 Lagervertrag

Im Falle der Lagerung von Gütern wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Möbelspediteur verkauft werden. Ansonsonsten gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).

§ 13 Nachprüfung durch den Auftraggeber

Bei Abholung des Umzugsgutes ist er Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

§ 14 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Beladen fällig und in bar zu bezahlen. Bei Auslandstransporten gelten dieselben regelungen wie bei Inlandstransporten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in EURO. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern (gemäß § 419 HGB Pfandrecht).

§ 15 Beladungen

Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muss mit zwei Mann zu transportieren sein. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 50,00/Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.

§ 16 Haftung

Auf Wunsch kann der Auftraggeber eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb einer Woche nach Umzugstermin mit entsprechenden Rechnungskopien des beschädigten Umzugsgutes eingereicht werden.

§ 17 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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